
Pflegepauschbetrag kann auch nachträglich geltend gemacht werden
Als Steuerzahler können Sie wegen der außergewöhnlichen Belastung, die Ihnen durch die Pflege eines Angehörigen entstehen, anstelle der nachgewiesenen, tatsächlichen Kosten der Pflege auch einen Pauschbetrag geltend machen. Das FG Düsseldorf hat jüngst in einer erfreulichen Entscheidung bestätigt, dass Sie die Pauschbeträge noch Jahre später rückwirkend beantragen können.
Voraussetzungen für den Abzug des Pflegepauschbetrags
Der Pflegepauschbetrag kann der pflegenden Person nach § 33b Abs. 6 EStG gewährt werden, wenn
- sie für die Pflege im Kalenderjahr keine Einnahmen erhalten hat,
- sie die Pflege persönlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen durchführt und
- die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person angibt.
Der persönliche Beitrag zur Pflege darf dabei nicht nur untergeordneten Umfang haben. Sie führen die Pflege auch dann noch persönlich aus, wenn Sie tageweise von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt werden (siehe § 33b Abs. 4 EStR). Ihre Pflegeleistung muss aber zehn Prozent des gesamten Pflegeaufwands übersteigen (FG Sachsen, Urteil vom 24.01.2024, Az. 2 K 936/23, Abruf-Nr. 240417). Eine Pflege über einzelne Wochen im Kalenderjahr reicht nach diesem Maßstab nicht aus, um steuerlich den Pauschbetrag zu erhalten. Die tatsächlichen Pflegekosten für diesen Zeitraum sind aber nach § 33 EStG zu berücksichtigen.
Für die Gewährung des Pauschbetrags bedarf es keiner Nachweise über entstandene Kosten. Trotzdem wird der Antrag auf den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung häufig übersehen, sei es aufgrund der erst rückwirkenden Festsetzung des Pflegegrades durch die zuständige Behörde oder bei gleichzeitigem Vorliegen einer Behinderung aufgrund des Fokus allein auf den (bekannteren) Behinderten-Pauschbetrag aus § 33b Abs. 3 EStG. Beide Pauschbeträge können aber bei Vorliegen der amtlichen Bescheinigungen gleichzeitig für dieselbe Personen beantragt werden, da die Pauschbeträge verschiedene Belastungssituationen steuerlich abbilden.
Der „rückwirkungende Antragsfall“ beim FG Düsseldorf
In dem Fall, der dem FG Düsseldorf zur Entscheidung vorlag, hatte der Steuerzahler den Abzug von Pflegepauschbeträgen für die Pflege seiner Ehefrau und seiner Mutter im Jahr 2024 nachträglich für die bereits bestandskräftigen ESt-Bescheide 2021 und 2022 beantragt. Der Mutter war behördlich seit 2017 der Pflegegrad 2 attestiert, der Ehefrau seit 2021 der Pflegegrad 4 festgesetzt.
So entschied das FG Düsseldorf
Das Finanzamt hatte eine Änderung der bestandskräftigen Bescheide 2021 und 2022 abgelehnt. Dagegen klagte der Steuerzahler vor dem FG Düsseldorf – mit Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2025, Az. 14 K 1541/24, Abruf-Nr. 251547).
Darum hat das FG die nachträgliche Beantragung anerkannt
Die Bescheide sind nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, da die Festsetzung eines Pflegegrads ein außersteuerlicher Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für Steuerbescheide ist. Hierfür ist unerheblich, ob der Grundlagenbescheid bei Erlass des zu ändernden Steuerbescheids bereits vorlag oder später erteilt wurde.
Auch das (schuldhafte) Übersehen eines Antrags oder einer Eintragung in der Steuererklärung wirken nicht zulasten der Steuerzahler. Der Pflegepauschbetrag – wie auch der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen – kann nachträglich beantragt werden. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Antrags- oder Ausschlussfrist für den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG, sodass der Antrag nicht spätestens mit der Steuererklärung (wie bei einigen anderen steuerlichen Wahlrechten) gestellt werden muss. Erforderliche Angaben wie bspw. die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person können noch im Klageverfahren nachgereicht werden.
Zeitliche Grenze des rückwirkenden Abzugs: Die Verjährungsfrist
Die äußerste zeitliche Grenze für die Nachholung des Antrags auf den Pflegepauschbetrag bildet die Verjährungsfrist des Steuerbescheids. Nach Eintritt der Verjährung kann der betroffene Steuerbescheid nicht mehr geändert werden, auch wenn die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen.
Die Verjährungsfrist für Steuerbescheide beträgt nach § 169 AO grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres. Diese verlängert sich aber bei der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung. Weitere Gründe für eine Verlängerung der Verjährungsfrist ergeben sich im Zusammenspiel mit Änderungsvorschriften für bestandskräftige Bescheide. Für außersteuerliche Grundlagenbescheide, die erst Jahre später ergehen, wird die Verjährung der betroffenen Steuerbescheide auch hinausgeschoben (§ 171 Abs. 10 AO). Der Pflegepauschbetrag kann demnach im Einzelfall für mehrere Jahre noch rückwirkend erlangt werden.
Wichtig: Das FG hat die Revision zugelassen. Das Finanzamt hat sie bis Redaktionsschluss aber nicht eingelegt.
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